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Verantwortlichkeiten

Die Schweizerische Bundesverfassung legt fest, dass die SNB eine unabhängige Zentralbank ist, die eine dem «Gesamtinteresse des Landes» dienende Geld- und Währungspolitik betreibt und in Zusammenarbeit mit und unter Aufsicht des Bundes handelt. Das Nationalbankgesetz (NBG) präzisiert die Tätigkeiten und Aufgaben der SNB. Das NBG wurde 2003 von den eidgenössischen Räten angenommen (mit einigen kleineren Änderungen seither). Hier fassen wir Ihnen zusammen, wer für die SNB verantwortlich ist.

Bundesverfassung und Nationalbankgesetz

Die Schweizerische Bundesverfassung legt fest, dass die SNB eine unabhängige Zentralbank ist, die eine dem «Gesamtinteresse des Landes» dienende Geld- und Währungspolitik betreibt und in Zusammenarbeit mit und unter Aufsicht des Bundes handelt.1 Das Nationalbankgesetz (NBG) präzisiert die Tätigkeiten und Aufgaben der SNB.2 Das NBG wurde 2003 von den eidgenössischen Räten angenommen (mit einigen kleineren Änderungen seither).

Der Bundesrat

Das NBG legt fest, dass die Vertreter:innen der Nationalbank weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder einem anderen Organ Weisungen einholen oder entgegennehmen dürfen. Die SNB und der Bundesrat müssen jedoch regelmässig die Wirtschaftslage, die Geldpolitik und aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes erörtern und sich gegenseitig über ihre Absichten informieren, bevor sie Entscheidungen von grosser wirtschafts- und währungspolitischer Bedeutung treffen. Dies geschieht formell in einer jährlichen Sitzung zwischen dem Bundesrat und dem Präsidenten des SNB-Direktoriums und dem Präsidenten des SNB-Bankrats (in der Regel im Oktober).

Das NBG legt auch fest, dass die SNB der Bundesversammlung jährlich in einem Bericht Rechenschaft ablegen und die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung regelmässig informieren muss. Die SNB tut dies formell in nicht öffentlichen Sitzungen mit dem Präsidenten des Direktoriums und dem Ausschuss für Wirtschaft und Abgaben.

Schweizerische Nationalbank (2016). Unsere Nationalbank.

Das dreiköpfige SNB Direktorium

Das Direktorium ist das Leitungs- und Exekutivorgan der Nationalbank. Es fasst die geldpolitischen Beschlüsse, entscheidet über die Anlagepolitik und überwacht die internationale Zusammenarbeit. Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern (derzeit Präsident Thomas Jordan, Vizepräsident Fritz Zurbrügg und Andréa Maechler), die vom Bundesrat für sechs Jahre ernannt werden und wiedergewählt werden können. Die Mitglieder des Direktoriums müssen Schweizer Bürger:innen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Zudem gibt es drei Stellvertretende Mitglieder des Direktoriums (erweitertes Direktorium).3

Der Bankrat

Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank. Der Bankrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bewirtschaftung der Kredit- und Marktrisiken zu beurteilen und deren Umsetzung zu überwachen, die Grundsätze des Anlageprozesses zu beurteilen und deren Einhaltung zu überwachen sowie dem Bundesrat potenzielle Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreter zur Wahl vorzuschlagen. Von den elf Mitgliedern werden fünf von den Aktionär:innen der SNB gewählt, die übrigen sechs vom Bundesrat. Der Bankrat setzt sich aus Persönlichkeiten der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Politik zusammen, wobei jeder dieser Bereiche rund ein Drittel der Mitglieder stellt.

Die Aktionär:innen

Die Nationalbank ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und gehört somit ihren Aktionär:innen. Öffentliche Institutionen (hauptsächlich Kantone und Kantonalbanken, nicht aber der Bund) besitzen die Mehrheit der SNB-Aktien und der Stimmrechte, und es können auch Zivilpersonen aus dem In- und Ausland SNB-Aktien erwerben. Die Nationalbank ist jedoch keine gewöhnliche Aktiengesellschaft: Sie unterliegt besonderen Bestimmungen des Bundesrechts. Diese Bestimmungen beschränken die Macht der Aktionär:innen auf die Wahl von fünf Bankratsmitglieder, die Wahl der Revisionsstelle, die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie die Entlastung des Bankrats. Sie können auch Vorschläge für Änderungen des NBG machen.

Quellen und Referenzen

[1] Bundesverfassung (2004). Art. 99 der Bundesverfassung. Geld- und Währungspolitik.

[2] Nationalbankgesetz, NBG (2003). Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank. Zuletzt aktualisiert: 2006.

[3] Auf der Website der SNB finden sich weitere Informationen über die Funktion, Zusammensetzung und Mitglieder sowie über die verschiedenen Aufsichts- und Leitungsorgane der SNB.

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